Wann und wie dürfen Sportlerinnen und Sportler medikamentös behandelt werden?

Quintessenz

  • In der Dopingliste aufgeführte Wirkstoffe und Methoden sind für Sporttreibende verboten (sämtliche Informationen unter: www.dopinginfo.ch).
  • In medizinisch klar begründeten Fällen können für Behandlungen Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ) angefordert werden.
  • In Abhängigkeit vom verwendeten Medikament ist ein vereinfachtes Verfahren (Beta-2-Agonisten, Glukokortikoide, sofern nicht systemisch verabreicht) oder ein aufwendiges Standardverfahren erforderlich (alle anderen verbotenen Substanzen).
  • Die Athleten/-innen sind selbstverantwortlich für ihre Bewilligung verwendeter Substanzen oder Methoden.
  • Es ist allen Ärzten/-innen untersagt, Dopingsubstanzen zur Leistungssteigerung abzugeben oder bei der Anwendung von verbotenen Methoden mitzuwirken (z.B. die Abnahme und Lagerung von Blut für Blutdoping). Sportmediziner/innen riskieren bei Dopingfällen Sorgfaltspflichtverletzungen oder gar die Aberkennung von Berufstiteln.

Dieser Artikel wurde im Swiss Medical Forum publiziert. Er ist in voller Länge als Download erhältlich: